Paarvergleich für Erschwerniszuschläge
Der Paarvergleich bietet die Möglichkeit, Ungleichbehandlung auf der individuellen Ebene sichtbar zu machen. Für einen Paarvergleich können Sie eine Frau und einen Mann aus Ihrem Unternehmen auswählen, die eine gleiche oder eine gleichwertige Tätigkeit ausüben. Von diesen Personen benötigen Sie zur Überprüfung der Erschwernisvergütung folgende Daten:
- Tätigkeiten
- Entgeltgruppe
- Belastungsarten, gegliedert nach physischen und psychischen Belastungen
- Gezahlter Erschwerniszuschlag monatlich in €
1. Anwendungsbeispiel
Verglichen wird die Zahlung von Zuschlägen für eine Frau, die Leiterplatten von Hand bestückt, mit der eines Mannes, der Gießanlagen bedient. Beide sind gleich eingruppiert. Er erhält einen Erschwerniszuschlag, da seine Arbeit durch besondere (dynamische) Muskelbelastungen und erschwerende Umgebungsbedingungen geprägt ist. Die Frau erhält keinen Erschwerniszuschlag, obwohl an ihrem Arbeitsplatz besondere (statische) Belastungen der Muskeln sowie besondere Belastungen der Sinne und Nerven vorliegen.

2. Anwendungsbeispiel
Der zweite Paarvergleich bezieht sich auf die Frage, ob bei gleichen Erschwernissen ein gleich hoher Erschwerniszuschlag gezahlt wird. Hier wird eine Frau, die eine einfache Montage von Bauteilen vornimmt, mit einem Mann verglichen, der komplexe Montagen von Bauteilen erledigt. Die Tätigkeit des Mannes ist höher eingruppiert als die der Frau. An beiden Arbeitsplätzen herrschen gleiche besondere Belastungen, für die ein Erschwerniszuschlag gezahlt wird. Jedoch erhält die Frau einen geringeren Zuschlag als der Mann, da ihr Arbeitsplatz niedriger eingruppiert ist und sich der Erschwerniszuschlag an der Grundvergütung orientiert.

Zwar verrichten beide weder gleiche noch gleichwertige Tätigkeiten, dennoch sind die Bedingungen ihrer Arbeit in Bezug auf die Kriterien für die Zahlung der Erschwerniszulage identisch. Auch in diesem Fall müsste das Entgeltgleichheitsprinzip beachtet werden und für beide Beschäftigten der gleiche Zuschlag für die gleiche Erschwernis gezahlt werden. Dies könnte dadurch erreicht werden, dass entweder ein fester Betrag für eine bestimmte Belastungshöhe gezahlt wird oder dadurch, dass sich der Belastungszuschlag immer als Prozentanteil an derselben Entgeltgruppe, z.B. der Eckentgeltgruppe, errechnet. Ähnlich entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bereits 1992 (1 Sa 39/92 vom 19.11.1992).
