Paarvergleich zum Anforderungsbezogenen Grundentgelt
Paarvergleich zur Ist-Eingruppierung
Der Paarvergleich bietet die Möglichkeit, Ungleichbehandlung beim Grundentgelt auf der individuellen Ebene sichtbar zu machen. Er zeigt, wie Tätigkeiten nach den bestehenden (Tarif-)Regelungen bewertet und bezahlt werden. Für einen Paarvergleich sollten Sie Vergleichspersonen auswählen, die in der gleichen Entgeltgruppe sind oder allenfalls zwei Entgeltgruppen auseinander liegen, da in diesem Spektrum Gleichwertigkeit am wahrscheinlichsten ist.
Selbstverständlich können Sie auch die Tätigkeiten zweier Männer zum Vergleich heranziehen. Falls es keine geeignete Vergleichstätigkeit im Betrieb gibt, können im Falle von Branchentarifverträgen auch Tätigkeiten aus zwei unterschiedlichen Betrieben (innerhalb des Geltungsbereichs) verglichen werden. Bestehen getrennte Lohn- und Gehaltstarifverträge, können auch Tätigkeiten von Angestellten und Arbeiter/innen miteinander verglichen werden. Nach der geltenden Rechtsprechung ist entscheidend, dass beide Regelungen auf ein und dieselbe Quelle zurückzuführen sind, d.h. von denselben Tarifparteien oder Arbeitgebern geregelt wurden.
Für den Paarvergleich benötigen Sie Daten zu:
- den ausgeübten Tätigkeiten der Vergleichspersonen
- den in der geltenden Arbeitsbewertung berücksichtigten Anforderungen
- den nach den geltenden Regelungen zutreffenden Entgeltgruppen (ohne Stufen)
- zum zu zahlenden Grundentgelt
Anwendungsbeispiel
In dem Fallbeispiel wird die Tätigkeit „Leitung der Küche“ von einer Frau, die Tätigkeit „Leiter der Werkstatt“ von einem Mann ausgeübt. Die Tätigkeit der Frau ist niedriger eingruppiert und bezahlt als die Tätigkeit des Mannes. Da vermutet wird, dass die Tätigkeit der Küchenleiterin unterbewertet ist, wird die Bewertung mit Hilfe des folgenden Paarvergleichs näher überprüft.

Der Paarvergleich zeigt, dass die höhere Eingruppierung der Tätigkeit der Werkstattleitung nur mit einer „besonderen Verantwortung“ begründet wird. Bei der Tätigkeit der Küchenleitung wird Verantwortung nicht bewertet, obwohl es sich ebenfalls um eine Leitungstätigkeit handelt. Diese Vergleichsbetrachtung gibt einen ersten Hinweis darauf, dass die Tätigkeit der Frau unterwertet ist. Sie lässt allerdings noch keine zuverlässige Einschätzung zu, ob die beiden Tätigkeiten tatsächlich gleichwertig sind.
Um dies zu klären, kann im Anschluss der Paarvergleich zur Feststellung der Gleichwertigkeit eingesetzt werden.
Paarvergleich zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Tätigkeiten (Soll-Eingruppierung)
Die Basis für den Paarvergleich zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Tätigkeiten bilden die jeweiligen Arbeitsbeschreibungen. Er stellt jedoch kein vollwertiges Verfahren zur Neubewertung von Tätigkeiten dar, sondern dient lediglich zu Prüfzwecken.
Anwendungsbeispiel
Der "Paarvergleich zur Feststellung der Gleichwertigkeit - Bewertung-Soll" ist recht umfangreich. Deshalb zeigt die nachstehende Abbildung zunächst am oben entwickelten Beispiel der Küchenleitung und der Werkstattleitung, wie das Ergebnis dieses Paarvergleichs im Überblick aussehen kann. Hinweise zur Bewertung der einzelnen Anforderungen und zur Punktevergabe finden Sie im entsprechenden Musterbogen:

Der beispielhafte Paarvergleich ergibt:
- Bei den Anforderungen an Wissen und Können sowie an psychosoziale Kompetenzen kann von einer Gleichwertigkeit der Tätigkeiten ausgegangen werden.
- Unterschiede gibt es bei der Verantwortung: Während die Tätigkeit des Mannes Verantwortung für die Arbeitssicherheit anderer erfordert (Stufe 1), ist bei der Küchenleitung zusätzlich Verantwortung für die gesundheitliche Qualität der verwendeten Lebensmittel und der Endprodukte sowie für die Hygiene (Stufe 2) zu tragen.
- Höhere physische Anforderungen erfordert die Tätigkeit des Mannes (Kraftaufwand Stufe 2) , für die Frau gilt hingegen Stufe 1.
Insgesamt ergeben sich für beide Arbeitsplätze gleich hohe Arbeitswertsummen, so dass bei einer ungewichteten Betrachtung der Anforderungen von einer Gleichwertigkeit der Arbeitsplätze ausgegangen werden muss. Damit scheint sich der Anfangsverdacht bestätigt zu haben, dass die Tätigkeit der Küchenleiterin unterbewertet ist. Es wurden zahlreiche Indizien gefunden, die „Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen“, wie es die Beweislastregelung der Richtlinie 2006/54/EG in Artikel 19 formuliert.
Allerdings kann sich dieses Ergebnis noch ändern, wenn im letzten Schritt des Bewertungs- und Vergleichsprozesses eine Gewichtung der Anforderungsbereiche vorgenommen würde. Je nach Gewichtungsvariante kann sich das Verhältnis der Wertigkeiten der beiden Arbeitsplätze zueinander noch einmal verschieben – und zwar in beide Richtungen. Hierzu zwei Beispiele:

Gewichtungsbeispiel 1:
Die physischen Anforderungen werden höher gewichtet als die anderen Anforderungsbereiche. Die Punkte für diese Anforderungen werden daher mit dem Gewichtungsfaktor 2 multipliziert. Das so gewichtete Gesamtergebnis der Bewertung wäre dann 5,8 Punkte für die Leitung der Küche und 6 Punkte für die Leitung der Werkstatt und hätte sich leicht zugunsten der Tätigkeit des Mannes verschoben.
Gewichtungsbeispiel 2:
Die Anforderungen an die Verantwortung werden höher gewichtet. Wird dieses Zwischenergebnis z.B. mit dem Gewichtungsfaktor 3 multipliziert, wäre das gewichtete Ergebnis dann 6,3 Punkte für die Leitung der Küche und 6 Punkte für die Leitung der Werkstatt. Das Ergebnis wäre eine höhere Wertigkeit der Tätigkeit der Frau.
